Gewaltschutz
Gewaltschutzkonzept der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten
1. Einleitung
Ein Gewaltschutzkonzept beschreibt die Anforderungen, Verfahren und Grundlagen, wie eine Organisation den Schutz von Betreuten und MitarbeiterInnen ihrer Einrichtung vor Gewalt und übergriffigem Verhalten gewährleistet bzw. adäquat auf gewaltbezogene Vorkommnisse
reagiert. Daraus abgeleitet ist ein Kinderschutzkonzept in erster Linie ein Instrument zur Qualitätssicherung für Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie ist ein zentrales Qualitätsmerkmal gegenüber Eltern und Obsorgeberechtigten.
Die Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Gewalt in den Evangelischen Kirchen A.B., H.B. und
A.u.H.B. in Österreich vom 07.08.2023, ABl.Nr. 105/2023 (Amtsblatt vom 31.07.2023),
abrufbar unter: https://www.kirchenrecht.at/document/53803 („Kirchliche
Gewaltschutzrichtlinie“) gilt für alle Evangelischen Pfarrgemeinden Österreichs. Da die
Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten Mitglied der Diakonie Österreich ist, ist
zudem auch die Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich in der am 16.03.2022 vom
Diakonischen Rat beschlossenen Fassung („Kinderschutzrichtlinie der Diakonie“) verbindlich
anzuwenden.
Im Rahmen und unter Zugrundelegung der Kirchlichen Gewaltschutzrichtlinie und der
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie kommt die Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. St.
Pölten ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Gewaltschutzkonzeptes für ihre
Einrichtungen hiermit nach. Es gelten alle Definitionen der Kirchlichen Gewaltschutzrichtlinie
und der Kinderschutzrichtlinie der Diakonie.
Die Verantwortung für die Erstellung, die Implementierung und das Monitoring des
gegenständlichen Gewaltschutzkonzeptes liegt beim Presbyterium der Evangelischen
Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten. Das gegenständliche Gewaltschutzkonzept wurde in der
Presbyteriumssitzung vom 09.01.2025 so beschlossen und in Kraft gesetzt.
1. Adressat:innenkreis
Dieses Gewaltschutzkonzept gilt verbindlich für alle Besuchenden, Teilnehmenden,
Mitarbeitenden und Angehörigen, abgestuft nach dem Adressat:innenkreis der
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie, Zielgruppen
A Mitarbeiter:innen für die Betreuung und Beaufsichtigung (…) von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
B Alle anderen Mitarbeiter:innen
C Vertraglich gebundene Kooperationspartner:innen für die Betreuung und
Beaufsichtigung (…) von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Die Zielgruppen D (Alle anderen vertraglich gebundene Kooperationspartner:innen),
E
(Kooperationspartner:innen in der Auslandsarbeit)
und F (Andere Kooperationspartner:innen
für die Betreuung und Beaufsichtigung (…) von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen) liegen derzeit nicht vor.
2. Gewaltschutz-Beauftragte und Kinderschutz-Beauftragte
Mit Beschluss des Presbyteriums vom 12.12.2023 wurde die bisher bestellte Kinderschutz-
Beauftragte wiederbestellt. Mit Beschluss des Presbyteriums vom 29.11.2024 wurde diese
Person auch als Gewaltschutz-Beauftragte bestellt. Die Beauftragte hat bei der Erstellung des
gegenständlichen Gewaltschutzkonzeptes maßgeblich mitgewirkt und dient als erste
Anlaufstelle und Ansprechperson für alle damit zusammenhängenden Fragen oder Vorfälle.
Ihre Aufgabe ist die operative Umsetzung der Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich.
Außerdem überprüft sie laufend die relevanten organisationsinternen Standards und
entwickelt diese weiter. Darüber hinaus sind sie Ansprechpersonen bei Verdachtsfällen.
Sie vermittelt oder leistet Fachberatung im Kinderschutz als Verfahrensexpertin, Beratung bei
methodischen Fragen bei der Durchführung von Elterngesprächen bzw. Begleitung im
Bedarfsfall. Die Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten stellt die
Kinderschutz-Beauftragte in Agenden des Kinderschutzes, insbesondere bei Verdachtsfällen
ohne eigene Befangen- oder Betroffenheit, hiermit weisungsfrei.
Kontaktdaten der Kinderschutz-Beauftragten: email: jacqueline.koefler@kabsi.at bzw. über
das Pfarramt (email: pg.st.poelten@evang.at bzw. telefonisch +43 2742 310317).
3. Risikoanalyse
[INTERN]
4. Verfahren bei Verdachtsfällen
Der Opferschutz hat höchste Priorität. Bei allen Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung ist
es von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren, Beobachtungen zu dokumentieren, eine
Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und Gefahr im Verzug auszuschließen.
Wir gehen jeder Form und jedem Verdachtsfall von Kindesmisshandlung ausnahmslos
unmittelbar und unter Einbezug zumindest der Kinderschutz-Beauftragten und eines
Mitglieds des Presbyteriums (4-Augen-Prinzip) unter größtmöglicher Wahrung der
Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen nach. Bei Erhärtung des Verdachts werden
externe Beratungen eingeholt und Meldungen bei externen Stellen (Kinder- und Jugendhilfe,
etc.) vorgenommen. Die zu ergreifenden Maßnahmen, die in allen Fällen erfolgen, werden
durch den Schweregrad der Gewalttat bestimmt.
Die jeweiligen Vorgehensweisen bei Verdachtsfällen werden nach organisationsinternen und
-externen Personen differenziert.
Zur Qualitätssicherung sind die Mindeststandards für Verfahren bei Verdachtsfällen gemäß
Pkt. 11.2 der Kinderschutzrichtlinie der Diakonie einzuhalten.
5. Festlegung von personalrechtlichen Umsetzungsschritten
Verstöße gegen die Kinderschutzrichtlinie der Diakonie werden geahndet, sind
gegebenenfalls schadenersatzpflichtig und/oder haben arbeitsrechtliche Folgen (sofortige
Dienstfreistellung bei konkretem Verdacht, Betretungsverbot für alle relevanten
Einrichtungen).
Bei Erhärtung des konkreten Verdachts oder strafrechtlich relevanter Verstöße findet die
polizeiliche Anzeige sowie die Entlassung des vermuteten Täters oder der vermuteten
Täterin statt.
6. Prüfprozesse bei Einstellungsverfahren
Im Vorstellungsgespräch werden die Bewerber:innen, deren Tätigkeit hauptsächlich die
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen umfasst, auf die Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich und
auf die vorliegende Gewaltschutzkonzept der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St.
Pölten hingewiesen.
Für alle Bewerber:innen ist die Identifikation mit der Kinderschutzrichtlinie der Diakonie
Österreich sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex gemäß Pkt. 11.2 der
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Voraussetzung für eine Einstellung.
Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gem. § 10 Abs. 1a
Strafregistergesetz hat verpflichtend vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Für bereits bestehendes Personal wurde dies im Rahmen der Implementierung des
Gewaltschutzkonzeptes der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten eingeholt.
7. Verbindlicher Verhaltenskodex
Die Adressat:innen werden wie folgt an den Verhaltenskodex gemäß Pkt. 11.2 der
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie gebunden oder darüber informiert:
A Mitarbeiter:innen für die Betreuung und Beaufsichtigung (…) von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Unterzeichnen den „Verhaltenskodex zur
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich“ (Langversion) verpflichtend. Dies gilt
für alle zum Zeitpunkt des Inkraftretens bereits tätigen Mitarbeiter:innen sowie für
alle neu eintretenden Mitarbeiter:innen.
B Alle anderen Mitarbeiter:innen Unterzeichnen den „Verhaltenskodex zur
Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich“ (Kurzversion) verpflichtend. Dies gilt
für alle zum Zeitpunkt des Inkraftretens neu eintretenden Mitarbeiter:innen. Für alle
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits tätigen Mitarbeiter:innen kann eine
individuelle Unterzeichnung entfallen. Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu
tragen, dass den Mitarbeiter:innen der Verhaltenskodex nachweislich zur Kenntnis
gebracht wird.
C Vertraglich gebundene Kooperationspartner:innen für die Betreuung und
Beaufsichtigung (…) von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Werden zu
unserem „Verhaltenskodex zur Kinderschutzrichtlinie der Diakonie Österreich“
(Langversion) nachweislich informiert und zur Einhaltung verpflichtet.
8. Verständnis von Gewalt und Missbrauchsformen
Dem vorliegenden Gewaltschutzkonzept der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St. Pölten
werden die Definitionen von Gewalt und Missbrauch der Kirchlichen Gewaltschutzrichtlinie
und der Kinderschutzrichtlinie der Diakonie zugrunde gelegt.
9. Verpflichtende Schulungen
Für die Adressat:innen der Implementierungsmaßnahmen und nachfolgender
Schulungsmaßnahmen gelten die folgenden Bestimmungen:
A Mitarbeiter:innen für die Betreuung und Beaufsichtigung (…) von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Informationen zur Kinderschutzrichtlinie
werden verpflichtend bereitgestellt. Mitarbeiter:innen müssen verpflichtend an
kontinuierlichen Schulungen zum Thema Kinderschutz teilnehmen.
B Alle anderen Mitarbeiter:innen Informationen zur Kinderschutzrichtlinie werden
verpflichtend bereitgestellt. Mitarbeiter:innen können an Schulungen zum Thema
Kinderschutz teilnehmen, ein Verpflichtung kann vorgesehen werden.
C Vertraglich gebundene Kooperationspartner:innen für die Betreuung und
Beaufsichtigung (…) von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen:
Informationen zur Kinderschutzrichtlinie sollen bereitgestellt werden, z. B. per
Verweis auf eine Onlineversion. Sie verpflichten sich zu kontinuierlichen Schulungen
zum Thema Kinderschutz.
Das Schulungsangebot für Mitarbeiter:innen muss zumindest die folgenden Themenbereiche
umfassen:
Kinderschutz anhand praxisrelevanter Beispiele in Bezug auf die Richtlinie der
Diakonie Österreich
Zusätzliche vertiefende Bereiche als empfohlene Schulungsinhalte sind u. a.:
a. Sensibilisierung zu spezifischen Gefährdungssituationen im jeweiligen
Arbeitskontext
b. Gewaltformen und Näheverhältnis und Grenzüberschreitungen
c. Erkennen von Kindeswohlgefährdung
d. Sensibilisierung im Umgang mit Traumata
e. Sensibilisierung zum Thema Flucht
f. Präventionsmaßnahmen (Einsatz von Infobroschüren und Adressen von weiteren
Beratungsstellen, etc.)
g. Sensibilisierung Gewaltformen und Grenzen
h. Sensibilisierung Suizid
i. Umgang mit schwierigen Gesprächen
j. Umgang mit Medien, soziale Netzwerke
k. Fort- und Weiterbildungen zum Thema Kinderschutz und Gewalt (Auswahl durch
jeweiligen Fachbereich)
10. Dokumentationspflichten
Durch sachgerechte Dokumentation soll Transparenz geschaffen werden. Zweck hierbei ist
ein fortlaufendes, organisationsinternes Lernen zur Verbesserung des Kinderschutzes. Jeder
einzelne Kinderschutz-Fall wird nach den Mindeststandards der Kinderschutzrichtlinie der
Diakonie dokumentiert. Die Dokumentation obliegt der Verantwortung der Kinderschutz-
Beauftragten.
11. Weiterentwicklung und Monitoring der Umsetzung der Kinderschutzrichtlinie
Das gegenständliche Gewaltschutzkonzept der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. St.
Pölten wird mindestens in einem fünfjährigen Zyklus weiterentwickelt und adaptiert.
Die Überarbeitung erfolgt aufgrund der Berichte und Handlungsempfehlungen der
Gewaltschutz- und Kinderschutz-Beauftragten sowie aufgrund externer Änderungen der
national und international geltenden Schutzstandards.
Die Umsetzung der definierten Schritte wird von Gewaltschutz- und Kinderschutz-
Beauftragten überprüft und evaluiert.